Die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit einer Gastherme kann nur durch eines garantiert werden: die regelmäßige Wartung, durchgeführt vom Profi.
Wartung ist Pflicht
In vielen Mietverträgen ist die Wartung der Therme sogar einmal pro Jahr vorgeschrieben und darf nicht verabsäumt werden. Diese Überprüfung dient vorrangig der Sicherheit des Besitzers, da bei einer Fehlfunktion sogar eine lebensgefährliche Situation entstehen kann. Funktioniert eine Therme nicht einwandfrei, kann nämlich im schlimmsten Fall farb- und geruchsloses Kohlenmonoxid austreten, das in entsprechender Konzentration tödlich wirkt.
Probleme vermeiden
Abgesehen von dem hohen gesundheitlichen Risiko, das eine nicht funktionierende Therme mit sich bringt, können weitere Probleme auftreten. Besonders unangenehm wird es nämlich, wenn Warmwasser und Heizung ausfallen, weil die Therme nicht mehr richtig funktioniert. Nicht gewartete Gasgeräte belasten außerdem sowohl Geldbörse als auch Umwelt. Denn nur ein gut gewartetes Gerät kann effizient arbeiten und so wenig Gas wie möglich verbrauchen. So kann Energie gespart und gleichzeitig die Heizkosten gesenkt werden. Der geringere Gasverbrauch macht eine funktionstüchtige Therme außerdem um ein Vielfaches umweltfreundlicher, denn das Gerät stößt in einwandfreiem Zustand weniger CO2 und Schadstoffe aus.
Die Wartung im Detail
Bei einer Thermenwartung vom Profi sollten folgende Arbeiten auf jeden Fall verrichtet werden:
- Gründliche Reinigung des Brenners
- Reinigung des Wärmetauschers samt Lamellen
- Überprüfung des Ausdehnungsgefäßes
- Überprüfung der Einstellungen und gegebenenfalls Nachjustierung
- gegebenenfalls Optimierung der Einstellungen
- Entlüftung und Probelauf der Heizung
- Austausch von typischen Verschleißteilen wie Zündelektroden, wenn notwendig. Hierbei ist zu beachten, dass das Material extra verrechnet wird und die Arbeitszeit nicht im Materialpreis enthalten ist.
- Funktionsprüfung
Vom Gesetzgeber geregelt
Wartung und Überprüfung von Heizungsanlagen sind in Österreich durch den Gesetzgeber genau geregelt. Die Wartung oder Reinigung muss auf jeden Fall einmal jährlich erfolgen. Weitere Vorschriften zu Wartungen:
- mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW: alle 5 Jahre
- mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 26 kW: jährlich
- Feuerstätten (Öl, Holz, Pellets,…) mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW: alle 2 Jahre
- Feuerstätten (Öl, Holz, Pellets,…) mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW: jährlich
Einmalige Inspektion von alten Heizungsanlagen
Heizungsanlagen für gasförmige, flüssige oder feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind, müssen laut Gesetz einer einmaligen Prüfung durch einen Experten unterzogen werden. Hierbei muss festgestellt werden, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt.